Corona-Krise: So können Verbraucher sich ihr Immobiliendarlehen stunden lassen

Kurzarbeit oder gar Job-Verlust: von heute auf morgen kann der Immobilienkredit vielleicht nicht mehr bedient werden. Doch kein Grund für Panik, zumindest nicht fürs erste: das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sieht, ähnlich wie bei Zahlungsverpflichtungen aus Mietverträgen, ein Moratorium (=Aufschub/Stillhalteabkommen) vor. Dies gilt allerdings nur für Verbraucher, also nicht für Firmenkredite, und setzt voraus, dass der Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 bereits bestanden hat und der Kreditnehmer nachweislich durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist. Die ab dem 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fälligen Zins- und Tilgungsleistungen (Annuität) werden demnach ausgesetzt und an die ursprünglich vereinbarte Laufzeit angehangen, sofern mit dem Kreditinstitut keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Diese Verschiebung soll verhindern, dass nach Ablauf des Moratoriums eine Doppelbelastung entsteht. Eine Stundung kann auch rückwirkend erfolgen, also im Mai/Juni noch mit Wirkung 1. April. Näheres ist in einem Artikel des ZDF https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/coronavirus-kredit-kreditvertraege-100.html, weitere gute Detail-Informationen hierzu sind einer Veröffentlichung der Rechtsanwaltskanzlei Norr https://www.noerr.com/de/newsroom/news/moratorium-im-darlehensrecht-aufgrund-der-covid-19-pandemie zu entnehmen.